Tatbestandsvoraussetzungen des Irrtums, der Vermögensverfügung gestützt auf diesen Irrtum sowie der Vermögensschädigung (mit der Vorinstanz, E. 3.2) zu bejahen. Der objektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs ist damit für die Monate Mai bis Juli 2017, Oktober und November 2017, Januar bis März 2018 und Juni bis Juli 2018 erfüllt. Hinsichtlich der Monate August und September 2017 wurden dem Beschuldigten aufgrund des angegebenen Zwischenverdiensts bei " B._____" bzw. "B._____, keine Taggelder ausgerichtet. Entsprechend erfolgte auch keine Rückforderung (act. 87, 89 und 114 f.), womit hier keine irrtümlich vorgenommene Vermögensverfügung mit Vermögensschädigung vorliegt.