Unter diesen Umständen sind gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits einfache Falschangaben als arglistig einzustufen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten bedarf es in solchen Fällen keines Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften. Mit Blick auf diese Ausführungen ergibt sich, dass der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt hinreichend umschrieben wurde und keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 2). Das Erfordernis der Arglist ist – mit der Vorinstanz (E. 3.2) – zu bejahen.