Die Öffentliche Arbeitslosenkasse durfte davon ausgehen, dass die im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemachten Angaben des Beschuldigten korrekt bzw. vollständig waren. Sie war nicht gehalten, weitergehende Nachforschungen (wie etwa die systematische Einforderung von Auszügen des Individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse) zu tätigen, was angesichts der hohen Anzahl von Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung offensichtlich unzumutbar wäre. Unter diesen Umständen sind gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits einfache Falschangaben als arglistig einzustufen.