2.3.2. Der Beschuldigte wurde mit dem betreffenden Formular monatlich neu darauf aufmerksam gemacht, dass er der Öffentlichen Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit zu melden habe, wobei auch auf die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben verwiesen wurde. Zudem wurden regelmässig Gespräche mit dem Beschuldigten durchgeführt (act. 125 ff.). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse durfte davon ausgehen, dass die im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemachten Angaben des Beschuldigten korrekt bzw. vollständig waren.