Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Solch innere Tatsache sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern sie lassen sich – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 140 III 193 E. 2.2.1 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).