2.1.3. Mit Berufung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte lediglich irrtümlich die Frage im Formular falsch beantwortet habe. Er habe sich weder einer qualifizierten Lüge bedient, noch ein ganzes Lügengebäude errichtet. Allein aufgrund der Wiederholung liege noch keine Arglist vor. Es fehle damit am Vorsatz, der Arglist sowie der Absicht, sich selbst oder Dritte zu bereichern. Damit sei weder der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB noch der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB erfüllt.