_" gearbeitet zu haben, wobei er gewusst habe, dass er jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen melden müsse. Er habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen tätigen könne und habe aufgrund seiner Falschangaben unrechtmässige Leistungen von insgesamt mindestens Fr. 4'941.75 bezogen. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.