1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und damit in sämtlichen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu überprüfen sind insbesondere der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, die Strafzumessung (inkl. Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen) sowie die Landesverweisung.