3.4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.5. Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und beantragte: "1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit a. StPO). 2. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO die folgenden Anträge gestellt und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022 (ST.2022.190) wird in allen Punkten, d.h. Ziffer 1- 8, angefochten.