3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. -4- 4. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung soll für den ganzen Schengenraum gelten und sei im SIS einzutragen. 5. Die Verfahrenskosten und die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'200.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."