"1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verurteilen. 2. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 8. Februar 2017 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.00 sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.