Gestützt auf seine täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, während des eingangs genannten Tatzeitraumes denn auch von seiner gemäss eigenen Angaben deklarierten (Teil-)Arbeitslosigkeit aus, berechnete seine Ansprüche und zahlte ihm für die Monate Mai 2017 bis März 2018, ausgenommen August 2017 und September 2017, sowie für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 zu hohe Arbeitslosenentschädigungen aus.