Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er der Arbeitslosenkasse jede Arbeit und insbesondere sämtliche Lohnzahlungen hätte melden müssen, verschwieg er während des eingangs genannten Tatzeitraumes seine entgeltliche Erwerbstätigkeit bei der C._____ GmbH durchwegs. Dabei vertraute der Beschuldigte darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen konnte.