2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 118 Abs. 3 AIG [in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung] sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.