Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung einzig insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen wird. Im Übrigen ist ihre Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO; § 18 VKD).