Mit vorliegendem Urteil wird die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zzgl. einer Verbindungsbusse verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt, sind an die Annahme einer solchen Gefahr doch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.