4.6. Die Vorinstanz hat keine Ausschreibung im SIS angeordnet. Die Ausschreibung ist als rein vollzugs- und polizeirechtliche Massnahme jedoch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 391 Abs. 2 StPO bzw. vom Verschlechterungsverbot erfasst (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Die betroffene Person ist jedoch auf die drohende Verschlechterung hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.6.2), was vorliegend geschehen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21).