Bei der Feststellung von Umständen, welche eine individuell-persönliche Gefährdung in ihrem Heimatland China begründen, trifft die Beschuldigte trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Dabei hat sie eine bestehende Gefährdung konkret darzulegen. Betreffend ihre konkrete Lebenssituation in China beliess es die Beschuldigte jedoch bei allgemeinen Ausführungen. So äusserte sie sich lediglich dahingehend, sie und ihre Familie würden mit dem Tod bedroht und wer in China genügend Geld habe, werde für ein Tötungsdelikt nicht zur Rechenschaft gezogen.