Die Beschuldigte ist im Frühling 2015 nach Europa gekommen und hat vor ihrer Einreise in die Schweiz während acht bis neun Monaten in Polen in einem Bordell gearbeitet. Es ist unklar, ob die Beschuldigte bereits vor Eingehung der Scheinehe und Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gearbeitet hat. Spätestens ab 2017 hat sie begonnen, in Q._____ als Prostituierte zu arbeiten. Dennoch hat sie – nach eigenen Angaben – nebst den Schulden in China auch erhebliche Schulden in der Schweiz angehäuft.