__ nur auf dem Papier, auch wenn die Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – trotz ihres Lebensmittelpunkts in Q._____, wo sie seit Jahren wohnt und arbeitet, als Adresse immer noch jene von B._____ in T._____ angibt. In der Schweiz hat die Beschuldigte keine Verwandten; ihre Eltern, Kinder und Geschwister leben alle in China. In der Schweiz hat sie zwei Freundinnen. Damit erweist sich ihr familiäre und gesellschaftliche Integration als wenig ausgeprägt.