4.3. Die Beschuldigte hat mit der qualifizierten Täuschung der Behörden eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden.