Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie meint jedoch nach wie vor, nichts Unrechtes gemacht zu haben, weshalb nicht unerhebliche Bedenken an ihrer Legalprognose bestehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.7. Der Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen (24. September 2019 bis 2. Oktober 2019) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).