Gemäss den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen zum Einkommen als selbständig erwerbende Prostituierte erwirtschaftet die Beschuldigte im Monat rund Fr. 6'000.00. Davon sind Aufwendungen wie Miete, Inserate usw. in Abzug zu bringen, insoweit diese von ihr selbst bezahlt werden, was gestützt auf ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest teilweise nicht erstellt ist. Mithin rechtfertigt es sich, im Rahmen der Tagessatzberechnung von einem massgeblichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 auszugehen. Daraus ergibt sich bei einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, -9-