Zudem kann nicht von einer Einsicht in das begangene Unrecht ausgegangen werden. Im Gegenteil ist die Beschuldigte auch noch im Berufungsverfahren der Ansicht, nichts Unrechtmässiges getan zu haben bzw. zur Täuschung der Behörden berechtigt gewesen zu sein, weshalb sie denn auch einen Freispruch beantragt hat. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.