Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschuldigte die Eingehung der Scheinehe vor Vorinstanz im Grundsatz eingestanden hat, so kann sich ihr Geständnis nicht strafmindernd auswirken, denn die Beschuldigte hat nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen hat. Zudem kann nicht von einer Einsicht in das begangene Unrecht ausgegangen werden.