3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafenlosigkeit stellt allerdings den Normalfall dar und wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus (BGE 136 IV 1). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).