Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu akzeptieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifizierte Täuschung der Behörden von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer -8- Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen.