Die Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und mit Bereicherungsabsicht, um sich eine Aufenthaltsbewilligung für sich selbst zu erschleichen, um dadurch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein, was dem Tatbestand jedoch immanent ist bzw. bei der qualifizierten Täuschung mit Bereicherungsabsicht tatbestandsbegründend ist und sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte hinsichtlich der Täuschung der Behörden verfügte, zu berücksichtigen.