3.3.2. Die Beschuldigte hat das Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugverfahrens getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B an sich selbst erwirkt. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.