Entgegen der Vorinstanz erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens der nicht vorbestraften Beschuldigten und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe unter dem Gesichtswinkel der Prävention als zweckmässig. Demgemäss ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.