Der Tatbestand der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a StGB sieht seit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Fassung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Da sie im Vergleich zur vorherigen Bestimmung, welche von Gesetzes wegen zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Verbindung mit einer Geldstrafe vorsah, milder ist (sog. lex mitior), findet sie vorliegend Anwendung. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB).