Nach dem Gesagten liegt hinsichtlich der in der Schweiz begangenen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG weder ein rechtfertigender Notstand noch rechtfertigende Notstandshilfe vor, weshalb sich das Handeln der Beschuldigten als rechtswidrig erweist. Damit erweist sich die Berufung der Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Sie ist wegen Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit Urteil vom 15. März 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt.