Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht ansatzweise aufgezeigt hat, sich zur Abwendung der ihr gegenüber geltend gemachten Schulden, welche sie selbst als Wucherforderungen bezeichnet, auf legalem Weg zur Wehr gesetzt zu haben. Unter dem Gesichtspunkt der absoluten Subsidiarität kann es zur Rechtfertigung einer Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG offensichtlich nicht genügen, im Ausland entstandene Schulden bezahlen zu wollen, um so einer nicht näher substanzierten Bedrohung in China zu entgehen, zumal es sich bei den Schulden gestützt auf die Angaben der Beschuldigten um eigentliche «Erpresserschulden» handeln dürfte.