Für die Frage, ob hinsichtlich der in der Schweiz begangenen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt in China oder Polen Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist, weshalb auch der gestellte Beweisantrag, C._____ von der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration FIZ zu befragen, abzuweisen ist. -6-