Die Beschuldigte hat denn auch selbst ausgeführt, dass sie weder zur Einreise in die Schweiz noch zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz gezwungen worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 und S. 19). Vielmehr sei sie in die Schweiz eingereist, weil ihr dieses Land von einer Freundin empfohlen worden sei, damit sie ihre bereits bestehenden Schulden (schneller) bezahlen könne (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.).