2.4.3. Die bei rechtfertigendem Notstand bzw. rechtfertigender Notstandshilfe erforderliche unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr ist vorliegend nicht erfüllt: Die von der Beschuldigten geltend gemachte Notstandssituation steht in keinem direkten Zusammenhang zur Schweiz. Insbesondere ist sie nicht Opfer eines hier verübten Menschenhandels oder von Zwangsprostitution in der Schweiz geworden. Die Beschuldigte hat denn auch selbst ausgeführt, dass sie weder zur Einreise in die Schweiz noch zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz gezwungen worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 und S. 19).