17 StGB zielt in diesem Sinne nicht darauf ab, einen Täter von der Bestrafung auszunehmen, der glaubt, zur Wahrung eines seiner Einschätzung nach berechtigten oder höherrangigen Interesses handeln zu müssen. Vielmehr geht es um eine konkrete Situation, in der sich der Täter zufällig mit einer kurzfristig eingetretenen Gefahr konfrontiert sieht (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 f.). Die Notstandshandlung steht sodann unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen).