2.3. Die Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, weil aus der Anklageschrift nicht eindeutig hervorgehe, über welchen Sachverhalt sie die Behörden konkret und in welcher Form getäuscht haben soll (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.