Dass ihr dabei möglicherweise das Unrechtbewusstsein gefehlt hat, führt nicht dazu, dass die Bereicherungsabsicht deshalb entfallen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 118 Abs. 3 AIG keine Einschränkung hinsichtlich des in Frage kommenden Täterkreises vorsieht. Mithin findet die Gesetzesbestimmung nicht nur auf den Schweizer, der eine Scheinehe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eingeht, sondern auch auf den Ausländer Anwendung.