Dass sie dabei möglicherweise von einem anderen Eheverständnis ausgegangen ist, spielt für die Erfüllung des Tatbestands der Täuschung der Behörden keine Rolle. Die Beschuldigte handelte auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, denn die Eingehung der Scheinehe und die Täuschung der Behörden erfolgten einzig zum Zweck, sich mit der so erlangten Aufenthaltsbewilligung längerfristig in der Schweiz aufzuhalten und ein Einkommen zu generieren. Mithin wollte sie sich durch die Täuschung der Behörden wirtschaftlich besserstellen. Dass ihr dabei möglicherweise das Unrechtbewusstsein gefehlt hat, führt nicht dazu, dass die Bereicherungsabsicht deshalb entfallen würde.