Die Beschuldigte hat sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden, die Ehe mit B._____ nur deswegen eingegangen zu sein, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (vorinstanzliches Protokoll, S. 22 f; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Dass sie dabei möglicherweise von einem anderen Eheverständnis ausgegangen ist, spielt für die Erfüllung des Tatbestands der Täuschung der Behörden keine Rolle.