2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte und B._____ im Jahr 2016 in einem Kasino in R._____ (Österreich) kennengelernt haben. Vier Monate nach dem Kennenlernen heirateten sie am 3. November 2016 in S._____. Wenige Tage nach der Heirat stellten sie bei der Einwohnerkontrolle in T._____, dem Wohnort von B._____, ein Gesuch um Familiennachzug. -4- Gestützt darauf wurde der Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt.