2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 AIG schuldig gesprochen. Sie erwog, die Beschuldigte und B._____ seien eine Scheinehe eingegangen. Die Beschuldigte habe die Behörden einzig und allein deswegen getäuscht, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (vorinstanzliches Urteil E. 1.4 und 1.6).