Es ist ausgeschlossen, dass sie so hätte reagieren können, wenn sie diese nicht ganz simple Frage nicht verstanden hätte oder sie den Fragen an den Zeugen generell nicht hätte folgen können. Weder die Beschuldigte noch ihr Verteidiger haben während der Einvernahme des Zeugen denn auch eine Übersetzung beantragt oder darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte etwas nicht verstanden hätte. Der Antrag wurde vom Verteidiger erst nach der Befragung durch das Gericht auf die Frage hin, ob Anschlussfragen bestehen, gestellt, wobei solche weder der Verteidiger noch die Beschuldigte selbst hatten.