Es hat denn auch keine Hinweise darauf gegeben, dass die Beschuldigte der Einvernahme von B._____ nicht hätte folgen können. So hat sie bei der Zeugeneinvernahme von B._____ auf die Fragen und Antworten jeweils mit ihrer Mimik entsprechend reagiert und sodann z.B. bei der an den Zeugen gestellten Frage, ob sie einen Schlüssel zur Wohnung gehabt habe, unaufgefordert darauf hingewiesen, dass sie diesen bei sich habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Es ist ausgeschlossen, dass sie so hätte reagieren können, wenn sie diese nicht ganz simple Frage nicht verstanden hätte oder sie den Fragen an den Zeugen generell nicht hätte folgen können.