Das Gericht konnte anlässlich der Berufungsverhandlung feststellen, dass die Beschuldigte, die sich seit rund 8 Jahren in der Schweiz aufhält und in dieser Zeit grösstenteils in Q._____ als Prostituierte gearbeitet hat, die deutsche Sprache recht gut versteht und diesbezüglich nicht auf einen Dolmetscher angewiesen ist. Es hat denn auch keine Hinweise darauf gegeben, dass die Beschuldigte der Einvernahme von B._____ nicht hätte folgen können.