4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. März 2024 statt. Die Beschuldigte hielt an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung und die Verlegung der Kosten. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).