2. Mit Urteil vom 15. März 2023 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm die Beschuldigte der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG schuldig und verurteilte sie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00. Zudem verwies er die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes. 3. Mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe.