Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.124 (ST.2022.57; StA.2021.17) Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1978, von China VR, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 27. Juni 2022 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigte wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG. Sie beantragte, die Beschuldigte sei dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen. Die Beschuldigte sei sodann für 10 Jahre des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 2. Mit Urteil vom 15. März 2023 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm die Beschuldigte der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG schuldig und verurteilte sie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00. Zudem verwies er die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes. 3. Mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. März 2024 statt. Die Beschuldigte hielt an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung und die Verlegung der Kosten. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insoweit die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger nach der Einvernahme des Zeugen B._____ beantragt hat, ihr sei die Einvernahme zu übersetzen und das Gericht dies abgewiesen hat, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. -3- Das Gericht konnte anlässlich der Berufungsverhandlung feststellen, dass die Beschuldigte, die sich seit rund 8 Jahren in der Schweiz aufhält und in dieser Zeit grösstenteils in Q._____ als Prostituierte gearbeitet hat, die deutsche Sprache recht gut versteht und diesbezüglich nicht auf einen Dolmetscher angewiesen ist. Es hat denn auch keine Hinweise darauf gegeben, dass die Beschuldigte der Einvernahme von B._____ nicht hätte folgen können. So hat sie bei der Zeugeneinvernahme von B._____ auf die Fragen und Antworten jeweils mit ihrer Mimik entsprechend reagiert und sodann z.B. bei der an den Zeugen gestellten Frage, ob sie einen Schlüssel zur Wohnung gehabt habe, unaufgefordert darauf hingewiesen, dass sie diesen bei sich habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Es ist ausgeschlossen, dass sie so hätte reagieren können, wenn sie diese nicht ganz simple Frage nicht verstanden hätte oder sie den Fragen an den Zeugen generell nicht hätte folgen können. Weder die Beschuldigte noch ihr Verteidiger haben während der Einvernahme des Zeugen denn auch eine Übersetzung beantragt oder darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte etwas nicht verstanden hätte. Der Antrag wurde vom Verteidiger erst nach der Befragung durch das Gericht auf die Frage hin, ob Anschlussfragen bestehen, gestellt, wobei solche weder der Verteidiger noch die Beschuldigte selbst hatten. Dass die anschliessende Einvernahme der Beschuldigten mittels Dolmetscher erfolgt ist, war sodann in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass es der Beschuldigten schwerfiel, die Antworten verständlich auf Deutsch zu formulieren. Dies ändert aber nichts daran, dass sie die Fragen nicht verstanden hätte, was sich auch bei ihrer Einvernahme gut daran gezeigt hat, dass sie Antworten mehrfach vor der Übersetzung zu beantworten begonnen hatte. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 AIG schuldig gesprochen. Sie erwog, die Beschuldigte und B._____ seien eine Scheinehe eingegangen. Die Beschuldigte habe die Behörden einzig und allein deswegen getäuscht, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (vorinstanzliches Urteil E. 1.4 und 1.6). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte und B._____ im Jahr 2016 in einem Kasino in R._____ (Österreich) kennengelernt haben. Vier Monate nach dem Kennenlernen heirateten sie am 3. November 2016 in S._____. Wenige Tage nach der Heirat stellten sie bei der Einwohnerkontrolle in T._____, dem Wohnort von B._____, ein Gesuch um Familiennachzug. -4- Gestützt darauf wurde der Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Die Beschuldigte hat sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden, die Ehe mit B._____ nur deswegen eingegangen zu sein, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (vorinstanzliches Protokoll, S. 22 f; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Dass sie dabei möglicherweise von einem anderen Eheverständnis ausgegangen ist, spielt für die Erfüllung des Tatbestands der Täuschung der Behörden keine Rolle. Die Beschuldigte handelte auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, denn die Eingehung der Scheinehe und die Täuschung der Behörden erfolgten einzig zum Zweck, sich mit der so erlangten Aufenthaltsbewilligung längerfristig in der Schweiz aufzuhalten und ein Einkommen zu generieren. Mithin wollte sie sich durch die Täuschung der Behörden wirtschaftlich besserstellen. Dass ihr dabei möglicherweise das Unrechtbewusstsein gefehlt hat, führt nicht dazu, dass die Bereicherungsabsicht deshalb entfallen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 118 Abs. 3 AIG keine Einschränkung hinsichtlich des in Frage kommenden Täterkreises vorsieht. Mithin findet die Gesetzesbestimmung nicht nur auf den Schweizer, der eine Scheinehe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eingeht, sondern auch auf den Ausländer Anwendung. 2.3. Die Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, weil aus der Anklageschrift nicht eindeutig hervorgehe, über welchen Sachverhalt sie die Behörden konkret und in welcher Form getäuscht haben soll (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion, denn der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf, nämlich eine Scheinehe mit B._____ eingegangen zu sein, um so die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, war in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Die Beschuldigte hat während des gesamten Verfahrens denn auch gewusst, was ihr konkret vorgeworfen wird, was ihr wiederum eine effektive Verteidigung ermöglicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen. 2.4. 2.4.1. Die Beschuldigte beruft sich auf rechtfertigenden Notstand bzw. rechtfertigende Notstandshilfe (vorinstanzliches Plädoyer, act. 79 ff.; -5- Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Sie und ihre Familie seien Opfer von internationalem Menschenhandel samt dazugehöriger Schuldknechtschaft geworden, wobei die Familie den Wucherern in China als Geisel diene und bei Nichtbezahlung der geforderten Beträge gewalttätigen Übergriffen bis zur möglichen Tötung ausgeliefert sei. Durch die Heirat habe sie sich den Aufenthalt in Europa sowie die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sichern und durch laufende Geldzahlungen dieser Gefahr entgegenwirken können (vorinstanzliches Plädoyer, act. 79). 2.4.2. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Eine Auslegung der Notstandsregelung ergibt, dass sich eine «unmittelbare» Gefahr kurzfristig, zumindest innerhalb von Stunden nach der Tat realisieren muss. Art. 17 StGB zielt in diesem Sinne nicht darauf ab, einen Täter von der Bestrafung auszunehmen, der glaubt, zur Wahrung eines seiner Einschätzung nach berechtigten oder höherrangigen Interesses handeln zu müssen. Vielmehr geht es um eine konkrete Situation, in der sich der Täter zufällig mit einer kurzfristig eingetretenen Gefahr konfrontiert sieht (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 f.). Die Notstandshandlung steht sodann unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen). 2.4.3. Die bei rechtfertigendem Notstand bzw. rechtfertigender Notstandshilfe erforderliche unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr ist vorliegend nicht erfüllt: Die von der Beschuldigten geltend gemachte Notstands- situation steht in keinem direkten Zusammenhang zur Schweiz. Insbesondere ist sie nicht Opfer eines hier verübten Menschenhandels oder von Zwangsprostitution in der Schweiz geworden. Die Beschuldigte hat denn auch selbst ausgeführt, dass sie weder zur Einreise in die Schweiz noch zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz gezwungen worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 und S. 19). Vielmehr sei sie in die Schweiz eingereist, weil ihr dieses Land von einer Freundin empfohlen worden sei, damit sie ihre bereits bestehenden Schulden (schneller) bezahlen könne (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Für die Frage, ob hinsichtlich der in der Schweiz begangenen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt in China oder Polen Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist, weshalb auch der gestellte Beweisantrag, C._____ von der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration FIZ zu befragen, abzuweisen ist. -6- Die Beschuldigte ist eine Scheinehe eingegangen und hat diesbezüglich die Schweizer Behörden getäuscht, um Schulden abbezahlen zu können, welche keinerlei Bezug zur Schweiz, sondern einzig zu China und Polen aufweisen. Mithin ist es nicht so, dass die Beschuldigte aus zeitlichen Gründen keine andere Möglichkeit gehabt hätte, um die von ihr behauptete Bedrohung bei Nichtbezahlung der in China und Polen entstandenen Schulden abzuwenden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht ansatzweise aufgezeigt hat, sich zur Abwendung der ihr gegenüber geltend gemachten Schulden, welche sie selbst als Wucherforderungen bezeichnet, auf legalem Weg zur Wehr gesetzt zu haben. Unter dem Gesichtspunkt der absoluten Subsidiarität kann es zur Rechtfertigung einer Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG offensichtlich nicht genügen, im Ausland entstandene Schulden bezahlen zu wollen, um so einer nicht näher substanzierten Bedrohung in China zu entgehen, zumal es sich bei den Schulden gestützt auf die Angaben der Beschuldigten um eigentliche «Erpresserschulden» handeln dürfte. Nach dem Gesagten liegt hinsichtlich der in der Schweiz begangenen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG weder ein rechtfertigender Notstand noch rechtfertigende Notstandshilfe vor, weshalb sich das Handeln der Beschuldigten als rechtswidrig erweist. Damit erweist sich die Berufung der Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Sie ist wegen Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit Urteil vom 15. März 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). -7- Der Tatbestand der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a StGB sieht seit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Fassung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Da sie im Vergleich zur vorherigen Bestimmung, welche von Gesetzes wegen zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Verbindung mit einer Geldstrafe vorsah, milder ist (sog. lex mitior), findet sie vorliegend Anwendung. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Entgegen der Vorinstanz erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens der nicht vorbestraften Beschuldigten und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe unter dem Gesichtswinkel der Prävention als zweckmässig. Demgemäss ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 3.3.2. Die Beschuldigte hat das Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzug- verfahrens getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung B an sich selbst erwirkt. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldens- mindernd zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und mit Bereicherungsabsicht, um sich eine Aufenthaltsbewilligung für sich selbst zu erschleichen, um dadurch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein, was dem Tatbestand jedoch immanent ist bzw. bei der qualifizierten Täuschung mit Bereicherungsabsicht tatbestandsbegründend ist und sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte hinsichtlich der Täuschung der Behörden verfügte, zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nur durch eine Arbeit in der Schweiz, zu der sie keinerlei Bezug hatte, möglich gewesen wäre, die in China und Polen entstandenen Schulden zu bezahlen oder – insoweit sie deren Berechtigung selbst infrage stellt – diese auf legalem Weg anzufechten. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu akzeptieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifizierte Täuschung der Behörden von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer -8- Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafenlosigkeit stellt allerdings den Normalfall dar und wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus (BGE 136 IV 1). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Beschuldigte die Eingehung der Scheinehe vor Vorinstanz im Grundsatz eingestanden hat, so kann sich ihr Geständnis nicht strafmindernd auswirken, denn die Beschuldigte hat nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen hat. Zudem kann nicht von einer Einsicht in das begangene Unrecht ausgegangen werden. Im Gegenteil ist die Beschuldigte auch noch im Berufungsverfahren der Ansicht, nichts Unrechtmässiges getan zu haben bzw. zur Täuschung der Behörden berechtigt gewesen zu sein, weshalb sie denn auch einen Freispruch beantragt hat. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gemäss den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen zum Einkommen als selbständig erwerbende Prostituierte erwirtschaftet die Beschuldigte im Monat rund Fr. 6'000.00. Davon sind Aufwendungen wie Miete, Inserate usw. in Abzug zu bringen, insoweit diese von ihr selbst bezahlt werden, was gestützt auf ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest teilweise nicht erstellt ist. Mithin rechtfertigt es sich, im Rahmen der Tagessatzberechnung von einem massgeblichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 auszugehen. Daraus ergibt sich bei einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, -9- Steuern usw. sowie einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze ein Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00. 3.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie meint jedoch nach wie vor, nichts Unrechtes gemacht zu haben, weshalb nicht unerhebliche Bedenken an ihrer Legalprognose bestehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.7. Der Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen (24. September 2019 bis 2. Oktober 2019) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten - 10 - sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 2 f.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Beschuldigte hat mit der qualifizierten Täuschung der Behörden eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. 4.4. Die heute 46-jährige Beschuldigte ist Staatsangehörige von China. Sie reiste erst im Jahr 2016 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein und hält sich demnach seit 8 Jahren hier auf. Ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte sie in China. - 11 - Die Beschuldigte versteht die deutsche Sprache mittlerweile recht gut (siehe dazu oben), hat jedoch Mühe mit dem Sprechen in Deutsch. Die Beschuldigte ist seit November 2016 zwar mit B._____ formell verheiratet, dennoch hat sie nie eine gemeinsame Wohnung mit ihm bezogen, sondern bei einem Freund mit dem Pseudonym «D._____» gewohnt. Es handelt sich dabei um E._____, mit dem sie nach eigenen Angaben seit längerer Zeit eine Beziehung führt und der auch als Mieter ihrer Wohnung in Q._____ aufgeführt ist. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu B._____, die den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen würde, besteht nicht. Mithin besteht die Ehe zu B._____ nur auf dem Papier, auch wenn die Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – trotz ihres Lebensmittelpunkts in Q._____, wo sie seit Jahren wohnt und arbeitet, als Adresse immer noch jene von B._____ in T._____ angibt. In der Schweiz hat die Beschuldigte keine Verwandten; ihre Eltern, Kinder und Geschwister leben alle in China. In der Schweiz hat sie zwei Freundinnen. Damit erweist sich ihr familiäre und gesellschaftliche Integration als wenig ausgeprägt. Die Beschuldigte ist im Frühling 2015 nach Europa gekommen und hat vor ihrer Einreise in die Schweiz während acht bis neun Monaten in Polen in einem Bordell gearbeitet. Es ist unklar, ob die Beschuldigte bereits vor Eingehung der Scheinehe und Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gearbeitet hat. Spätestens ab 2017 hat sie begonnen, in Q._____ als Prostituierte zu arbeiten. Dennoch hat sie – nach eigenen Angaben – nebst den Schulden in China auch erhebliche Schulden in der Schweiz angehäuft. Aus erster Ehe hat die Beschuldigte zwei Kinder, welche heute 13 und 14 Jahre alt sind und bei ihrem Vater in China wohnen. Zu ihnen pflegt sie den Kontakt über Chats. Bis 2019 hat sie ihnen zu ihrer Unterstützung zwischen Fr. 500.00 und Fr. 800.00 monatlich zukommen lassen. Bei der Feststellung von Umständen, welche eine individuell-persönliche Gefährdung in ihrem Heimatland China begründen, trifft die Beschuldigte trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Dabei hat sie eine bestehende Gefährdung konkret darzulegen. Betreffend ihre konkrete Lebenssituation in China beliess es die Beschuldigte jedoch bei allgemeinen Ausführungen. So äusserte sie sich lediglich dahingehend, sie und ihre Familie würden mit dem Tod bedroht und wer in China genügend Geld habe, werde für ein Tötungsdelikt nicht zur Rechenschaft gezogen. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ist damit aber nicht nachgewiesen, weshalb eine angebliche Bedrohung ihrerseits und ihrer Familie einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz ein- bis zweimal pro Jahr für jeweils einen oder zwei Monate freiwillig nach China gereist ist. - 12 - So hat sie sich etwa von Mitte März 2017 bis Mai 2017 in China aufgehalten; ebenso von Januar 2019 bis Ende März 2019 und zuletzt im Januar 2024. Damit ist auch ausgewiesen, dass eine Rückkehr nach China nicht zu ihrem Tod führt. Da die Beschuldigte 38 Lebensjahre in China verbracht hat, ist sie mit der dortigen Kultur und Sprache bestens vertraut. Eine Reintegration sollte problemlos möglich sein. Gesamthaft besteht weder eine überdurchschnittliche Integration der Beschuldigten noch ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist. Damit erübrigt sich eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Beschuldigten und es ist eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB auszusprechen. 4.5. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. 4.6. Die Vorinstanz hat keine Ausschreibung im SIS angeordnet. Die Ausschreibung ist als rein vollzugs- und polizeirechtliche Massnahme jedoch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 391 Abs. 2 StPO bzw. vom Verschlechterungsverbot erfasst (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Die betroffene Person ist jedoch auf die drohende Verschlechterung hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.6.2), was vorliegend geschehen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Mit vorliegendem Urteil wird die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zzgl. einer Verbindungsbusse verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt, sind an die Annahme einer solchen Gefahr doch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2). Der Tatbestand der Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht erfüllt zudem die Voraussetzung einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), genügt doch hierfür, dass eine Freiheitsstrafe im Höchstmasse von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.6). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die - 13 - Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung einzig insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen wird. Im Übrigen ist ihre Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO; § 18 VKD). 5.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. März 2024 eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 6'790.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'129.55 (inkl. Mehrwertsteuer) ist - 14 - mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 118 Abs. 3 AIG [in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung] sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 15 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'790.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'027.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'129.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger