7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'893.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stella Spellecchia, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'101.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)